Erwägungsgrund 52 32009R1069
Bestimmten Betrieben oder Anlagen, die nur geringe Mengen tierischer Nebenprodukte ohne Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier handhaben, sollte erlaubt werden, derartige tierische Nebenprodukte unter amtlicher Aufsicht auf anderem Wege als gemäß dieser Verordnung zu beseitigen. Allerdings sollten die Kriterien für solche außergewöhnlichen Umstände auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden, um so ihre einheitliche Anwendung, die sich auf die tatsächliche Situation bestimmter Sektoren und die Verfügbarkeit anderer Beseitigungssysteme in einigen Mitgliedstaaten stützt, zu gewährleisten.