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Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält ausführliche Vorschriften, die als Ausnahme erlauben, Material der Kategorien 2 und 3 an Zootiere zu verfüttern. Die vorliegende Verordnung sollte entsprechende Vorschriften enthalten und die Fütterung mit bestimmtem Material der Kategorie 1 sollte gestattet sein und sie sollte die Möglichkeit vorsehen, Durchführungsvorschriften zur Begrenzung aller möglichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier festzulegen.
In Anhang IV Kapitel II Buchstabe e Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der Fassung vom 19. Februar 2025 genannte Futtermittel dürfen an Nutztiere…
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht vor, dass Material der Kategorie 1 an gefährdete oder geschützte Arten aasfressender Vögel und anderer Arten verfüttert…
In der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wurden tierische Nebenprodukte je nach Risiko in drei Kategorien eingeteilt. Gemäß der Verordnung müssen die Unternehmer…
Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels können bezogen auf Folgendes festgelegt werden: a) die Bedingungen unter denen die Sammlung und die Verwendung gemäß…
Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden bestimmte tierische Nebenprodukte automatisch der Kategorie 2 zugeordnet; dies beschränkt ihre…
Die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung enthält spezifische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.