Erwägungsgrund 18 32009R1073
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Gestaltung bestimmter Dokumente festzulegen, die zur Durchführung dieser Verordnung verwendet werden, und die Anhänge I und II dieser Verordnung an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.