Erwägungsgrund 19 32009R1073
Die Mitgliedstaaten sollten die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen ergreifen, insbesondere in Bezug auf wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.
Die Mitgliedstaaten sollten die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen ergreifen, insbesondere in Bezug auf wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.