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Der Rat benötigt vor der Festlegung eingehender Bestimmungen in einigen unter diese Verordnung fallenden Bereichen weitere wissenschaftliche, soziale und wirtschaftliche Informationen; dies gilt insbesondere für Zuchtfische und die Ruhigstellung von Rindern durch Umdrehen. Deshalb ist es notwendig, dass die Kommission dem Rat diese Informationen liefert, bevor sie in diesen Bereichen der Verordnung Änderungen vorschlägt.
Spätestens bis 8. Dezember 2012 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Systeme, mit denen Rinder durch…
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des…
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des…
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des…
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des…
Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.