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Der Änderungsantrag betrifft unter anderem die Änderung der Bezeichnung des Erzeugnisses „Picodon de l’Ardèche ou Picodon de la Drôme“ zu „Picodon“. Es handelt sich um eine traditionelle Bezeichnung, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 als Ursprungsbezeichnung gilt und die vorgesehenen Anforderungen an die geschützte Ursprungsbezeichnung erfüllt. Der Name Picodon ist die übliche, abgekürzte Form, die traditionell im Handel und in der Umgangssprache verwendet wird, um das entsprechend der Spezifikation hergestellte Erzeugnis zu bezeichnen.
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf…
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf…
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Frankreichs, eine Änderung der…
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Frankreichs, Änderungen von…
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Frankreichs, Änderungen von…
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Frankreichs, Änderungen von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.