Erwägungsgrund 63 32024R1143
In Ermangelung einer allgemeinen internationalen Verpflichtung zur Anerkennung von Regelungen für garantiert traditionelle Spezialitäten, die in Drittländern bestehen können, und da diese Verordnung ausschließlich in der Union gilt, sollten die traditionellen Verfahren bezüglich der Erzeugung, Verarbeitung oder Zusammensetzung und die traditionellen Verwendungen von Rohstoffen oder Zutaten eines Erzeugnisses, das mit einem Namen bezeichnet wird, der als garantiert traditionelle Spezialität eingetragen werden kann, als Bezugnahmen auf solche Verfahren oder Verwendungen in der Union verstanden werden. Dies sollte auch für Anträge aus Drittländern gelten.