Art. 97 32009R1186
Von der Befreiung ausgeschlossen sind Waren, die Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken dienen, welche ihrerseits bereits eine Absatzförderung darstellen.
Von der Befreiung ausgeschlossen sind Waren, die Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken dienen, welche ihrerseits bereits eine Absatzförderung darstellen.