Art. 74 32009L0132
Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind Gegenstände, die Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken dienen, welche ihrerseits bereits eine Absatzförderung darstellen.
Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind Gegenstände, die Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken dienen, welche ihrerseits bereits eine Absatzförderung darstellen.