Art. 96 32009R1186
Unbeschadet von Artikel 99 wird die Befreiung nach Artikel 95 nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken verwendeten Waren während dieser Prüfungen, Analysen oder Versuche vollständig verbraucht oder vernichtet werden.