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Die Kommission prüft, wie die EMAS-Registrierung nach dieser Verordnung
bei der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften und der Überarbeitung geltender Rechtsvorschriften berücksichtigt werden kann, und zwar insbesondere in Form regulatorischer Entlastung und besserer Rechtsetzung gemäß Artikel 38 Absatz 2;
als Instrument bei der Anwendung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften genutzt werden kann.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.