Art. 48 32009R1221
Änderung der Anhänge
(1)
Die Kommission kann die Anhänge im Lichte der bei der Durchführung von EMAS gewonnenen Erfahrungen anpassen, wenn ein Klärungsbedarf hinsichtlich der EMAS-Anforderungen besteht, sowie im Lichte der Änderungen von internationalen Normen oder neuer Normen mit Bedeutung für die Wirksamkeit dieser Verordnung.
(2)
Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.