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Zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit auf See, der Durchführung von Grenzkontrollen, des Schutzes der Meeresumwelt und allgemein der Durchsetzung geltender Vorschriften werden Daten aus dem bzw. den Schiffsüberwachungssystem(en) und aus dem Schiffsortungssystem, die im Rahmen dieser Verordnung erhoben wurden, der Kommission, den Unionsagenturen und den an Überwachungsmaßnahmen beteiligten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
Artikel 12 erhält folgende Fassung: Datenübertragung für Überwachungsmaßnahmen Zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit auf See, der Durchführung von…
Die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsagenturen und zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sollte verbessert werden. Hierzu sollte es möglich sein,…
Die Agentur stellt der Kommission, den zuständigen nationalen Behörden und den einschlägigen Einrichtungen der Union im Rahmen ihrer Mandate — auf Ersuchen und…
Die Kommission stellt im Bedarfsfall die Verarbeitung und die Nutzung der gemäß dieser Richtlinie erfassten Informationen sowie deren Weiterleitung an die von…
Folgender Artikel wird eingefügt: Verarbeitung und Verwaltung der Informationen über die Sicherheit im Seeverkehr (1) Die Kommission stellt im Bedarfsfall die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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