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Erreicht der Umfang der Fänge einer bestimmten Art oder Artengruppe entsprechend der Festlegung nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 einen bestimmten Schwellensatz, so wird das betreffende Gebiet nach Maßgabe dieses Abschnitts für die betreffenden Fischereien vorübergehend geschlossen.
Der Schwellensatz wird anhand der Stichprobenmethodik, die von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommen worden ist, als prozentualer Anteil oder Gewichtsanteil einer bestimmten Art oder Artengruppe an dem gesamten Fang in einem Hol des betreffenden Fischs berechnet.
Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt können nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden.
In den Artikeln 51, 52 und 53 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sind die Regeln und Verfahren für die Einführung von Ad-hoc-Schließungen durch die…
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere zur Festsetzung der betreffenden Mengen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
Folgende Nummer 5e wird eingefügt: „5e. Ad-hoc-Schließungen in der Nordsee und im Skagerrak 5e.1. Für die Zwecke dieser Nummer 5e.2. Die Mitgliedstaaten…
eine Quote durch die Fänge aus einem Bestand oder einer Bestandsgruppe, der bzw. die einer Quote des Mitgliedstaats unterliegt, als ausgeschöpft zu gelten hat;
Ergibt eine Stichprobe gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a, dass der Prozentsatz an Jungfischen den Schwellensatz erreicht, so untersagt der betreffende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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