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In den Artikeln 51, 52 und 53 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sind die Regeln und Verfahren für die Einführung von Ad-hoc-Schließungen durch die Mitgliedstaaten festgelegt. Diesen Bestimmungen zufolge schließen die Mitgliedstaaten die Fischerei in einem bestimmten Gebiet vorübergehend, wenn der Umfang der Fänge einer bestimmten Art oder Artengruppe einen bestimmten Schwellensatz erreicht.
Erreicht der Umfang der Fänge einer bestimmten Art oder Artengruppe entsprechend der Festlegung nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 einen bestimmten…
Die Kommission kann auf der Grundlage der Informationen, die belegen, dass ein Schwellensatz erreicht wurde, die vorübergehende Schließung eines Gebiets…
Auf der Grundlage der Informationen nach Absatz 1 verfügt der Küstenmitgliedstaat unverzüglich die Ad-hoc-Schließung des betreffenden Gebiets. Er kann für diese…
Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen für die Ad-hoc-Schließung bestimmter Fischereien in der Nordsee und im Skagerrak im Einklang mit den Artikeln…
Im Sinne von Artikel 53 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 macht der Küstenmitgliedstaat die Einzelheiten der gemäß Artikel 7 beschlossenen…
Als Schwellensatz, der die Einführung von Ad-hoc-Schließungen von Fischereien gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auslöst, gilt ein Anteil von 10…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.