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Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche oder mehrjährige nationale Kontrollprogramme für die Inspektionen und die Kontrolle der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik.Die nationalen Kontrollprogramme sind risikobasiert und werden bei Bedarf einmal jährlich auf den neuesten Stand gebracht, insbesondere, um namentlich neu erlassene Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und jegliche zusätzlichen Daten zu berücksichtigen.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre nationalen Kontrollprogramme spätestens drei Monate nach ihrer Aufstellung oder Aktualisierung.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik sowie technischer Fortschritte und wissenschaftlicher Entwicklungen Durchführungsbestimmungen für die nationalen Kontrollprogramme und Eckwerte für die Kontrolle und für Inspektionen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
In Titel IX werden folgende Artikel eingefügt: Nationale Kontrollprogramme (1) Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche oder mehrjährige nationale…
Um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten, sollte jeder Mitgliedstaat verpflichtet sein, ein jährliches oder…
Die Mitgliedstaaten erstellen für jeden Mehrjahresplan ein nationales Kontrollprogramm. Alle nationalen Kontrollprogramme werden der Kommission mitgeteilt oder…
dem gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingerichteten nationale Kontrollprogramm für Roten Thun bis zum 31. Dezember 2025 und nach diesem…
Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen im Rahmen von Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort durch. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.