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Auf ihren offiziellen Websites veröffentlichen die Mitgliedstaaten unverzüglich die folgenden Informationen oder stellen einen direkten Link dazu ein:
die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden, die für die Erteilung der Fanglizenzen gemäß Artikel 6 und der Fangerlaubnisse gemäß den Artikeln 7 und 7a zuständig sind;
die Liste der für Umladungen gemäß Artikel 20 bezeichneten Häfen unter Angabe ihrer Betriebszeiten;
einen Monat nach Inkrafttreten eines Mehrjahresplans und im Anschluss an die Genehmigung durch die Kommission die Liste der bezeichneten Häfen, deren Betriebszeiten gemäß Artikel 43 sowie innerhalb von 30 Tagen die Bedingungen für die Aufzeichnung und Übermittlung der Mengen der Arten gemäß dem Mehrjahresplan für jede Anlandung;
die Verfügungen über die Ad-hoc-Schließungen, in denen unter anderem die geografischen Gebiete der betroffenen Fanggründe, die Dauer der Schließungen und die Bedingungen, die für die Fischereien während der Schließungen in den betreffenden Gebieten gelten, eindeutig festgelegt sind;
Angaben zu den Kontaktstellen für die Übermittlung oder Vorlage der Fischereilogbücher, Anmeldungen, Umladeerklärungen, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelege, Übernahmeerklärungen und Transportdokumente gemäß den Artikeln 14, 17, 20, 23, 54d, 55, 62, 66 und 68;
Karten mit den Koordinaten der vorübergehend ad hoc geschlossenen Gebiete mit Angabe der Dauer der Schließungen und der dort während der Schließungen geltenden Bedingungen für den Fischfang;
die Entscheidung zur Schließung einer Fischerei gemäß Artikel 35 einschließlich aller Einzelheiten;
eine Liste der Gebiete mit Fangbeschränkungen und den entsprechenden Beschränkungen;
eine Liste der Marktteilnehmer, die gemäß Artikel 60 Absatz 5 das Wiegen durchführen dürfen, mit Angabe des Hafens und der Wiegevorrichtung;
das nationale Kontrollprogramm gemäß Artikel 93a, mit Ausnahme der Teile, deren Offenlegung die Wirksamkeit der Kontrolle beeinträchtigen könnte;
den Jahresbericht über die Kontrolle und Inspektionen und einen Link zur Website der Kommission, einschließlich der Zusammenstellung von Informationen aus den in Artikel 93b Absatz 1 genannten Berichten;
die kürzere Anmeldefrist gemäß Artikel 17 Absatz 1a.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Link zu der Seite ihrer offiziellen Website mit, auf der das Verzeichnis der…
Die Kommission unterrichtet unverzüglich alle Mitgliedstaaten und Drittländer, deren Fischereifahrzeuge in dem geschlossenem Gebiet eingesetzt sind, und…
Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website und im Amtsblatt der Europäischen Union die Liste der Staaten mit ihren in Absatz 1 genannten zuständigen…
Erlass von Vorschriften über den Zugriff auf Daten der Anlandeerklärung und Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn der Datenzugang nicht möglich ist.
Im Sinne von Artikel 53 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 macht der Küstenmitgliedstaat die Einzelheiten der gemäß Artikel 7 beschlossenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.