Erwägungsgrund 19 32008R1005
Die Mitgliedstaaten, in die die Erzeugnisse eingeführt werden sollen, sollten in der Lage sein, die Gültigkeit der Fangbescheinigungen, die der Sendung beiliegen, zu kontrollieren, und das Recht haben, die Einfuhr zu verweigern, wenn die in dieser Verordnung enthaltenen Bedingungen für die Fangbescheinigung nicht erfüllt sind.