Art. 4 32009R1296
Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird der Betrag der monatlichen Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a Absätze 2 und 3 des Statuts auf 894,57 EUR bzw. für Alleinerziehende auf 1192,76 EUR festgesetzt.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird der Betrag der monatlichen Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a Absätze 2 und 3 des Statuts auf 894,57 EUR bzw. für Alleinerziehende auf 1192,76 EUR festgesetzt.