Art. 9 32009R1296
Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1312,02 EUR festgesetzt, die Obergrenze auf 2624,05 EUR und der Pauschalabschlag auf 1192,76 EUR.