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Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird der Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut auf 167,31 EUR festgesetzt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird der Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut auf 365,60 EUR festgesetzt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut auf 248,06 EUR festgesetzt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII zum Statut auf 89,31 EUR festgesetzt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird der Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII auf 495,89 EUR festgesetzt. Mit Wirkung vom 14. Juli 2009 wird die in Artikel 134 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten genannte Auslandszulage auf 356,48 EUR festgesetzt.
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