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Die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und die der Schweiz sollten eng in die verstärkte Zusammenarbeit und Koordination eingebunden werden, wie im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere in Artikel 76 und in Protokoll 30 zu jenem Abkommen, beziehungsweise im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik , insbesondere in Artikel 2, vorgesehen.
Unbeschadet des Standpunkts und der Rolle einzelner Mitgliedstaaten werden die Position des ESS in Fragen von außerordentlicher Bedeutung für die europäische…
Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und…
Die zunehmende europäische Integration in vielen Wirtschaftsbereichen — dazu gehören auch die Europäische Währungsunion und das europäische Zollsystem — schafft…
Zur Gewährleistung der Kohärenz und Vergleichbarkeit der nach den Grundsätzen von Artikel 285 Absatz 2 des Vertrags erstellten europäischen Statistiken sollten…
Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den einschlägigen Statistik-Einrichtungen, insbesondere Eurostat, ist eine…
Die Mitgliedstaaten nehmen die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahr und arbeiten eng mit dem ESZB zusammen, um die Erfüllung der sich aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.