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Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission beträgt die Frist für die Einreichung der Anträge auf Verarbeitungsbeihilfe für Erzeugnisse des Trockenfuttersektors nach Artikel 86 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 im letzten Monat des am 31. März endenden Wirtschaftsjahrs nur 15 Tage, in den anderen Monaten jedoch 45 Tage. Wegen Verwaltungsproblemen infolge der kurzen Frist sollte diese bis zum 30. April verlängert werden.
Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sieht eine Verarbeitungsbeihilfe für Erzeugnisse des Trockenfuttersektors vor, die Unternehmen gewährt…
Folgender Artikel 34a wird eingefügt: Lagerbestände am 31. März 2006 (1) Für Trockenfutter, das im Wirtschaftsjahr 2005/06 erzeugt wurde und sich bis zum 31.…
In die Verordnung (EG) Nr. 634/2004 werden die folgenden Artikel 3a und 3b eingefügt: Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 gilt für das…
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 3 kann für Trockenfutter, das im Wirtschaftsjahr 2005/06 erzeugt wurde und sich bis zum…
Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 gilt für das Wirtschaftsjahr 2004/05 und nur für die neuen Mitgliedstaaten Folgendes:…
Artikel 3 erhält folgende Fassung: Beihilfefähige Erzeugnisse Für die Zwecke dieser Verordnung kommt für die Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.