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Für die in der vorliegenden Verordnung genannten Erstattungsbescheinigungen gilt die Verordnung (EG) Nr. 376/2008.
Die in der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 aufgeführten Bestimmungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus den für Mengen ausgestellten Erstattungsbescheinigungen gelten unter Berücksichtigung des Anhangs VI dervorliegenden Verordnung entsprechend für die Rechte und Pflichten aus den gemäß der vorliegenden Verordnung für Euro-Beträge ausgestellten Erstattungsbescheinigungen.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gelten Artikel 7 Absätze 2 und 4, die Artikel 8, 11 und 13, Artikel 17 Absatz 1, die Artikel 20, 23, 31, 32 und 34, Artikel 35 Absatz 6 sowie die Artikel 41, 45, 46 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 nicht für die in der vorliegenden Verordnung genannten Erstattungsbescheinigungen.
Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 können die bis zum 30. September geltenden Erstattungsbescheinigungen nicht verlängert werden. In diesen Fällen ist die Erstattungsbescheinigung für die aufgrund höherer Gewalt nicht beantragten Beträge aufzuheben und die hinterlegte Sicherheit freizugeben.
Wenn Beträge beantragt werden, die höher sind als die verfügbaren Beträge, die auf der Grundlage der Verpflichtungen aus im Einklang mit dem AEUV geschlossenen…
Die Erstattungsbescheinigung gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008.
Abweichend von Artikel 35 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung gelten die gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ausgestellten…
Der Erstattungsbescheinigungsantrag und die Erstattungsbescheinigung selbst werden nach dem Formblatt „Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung“ gemäß…
Die Mitgliedstaaten stellen jedem Antragsteller — unabhängig von seinem Niederlassungsort in der Union — Erstattungsbescheinigungen aus, die in der gesamten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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