Erwägungsgrund 35 32010R0578
Gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 wird eine Ausfuhrerstatttung für Erzeugnisse mit Ausnahme von Zuckererzeugnissen gemäß Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nur dann gewährt, wenn sie Ursprungswaren der Union sind. Daher sollten Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtung vorgesehen werden.