Erwägungsgrund 2 32009R0272
Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sieht außerdem vor, dass die Kommission detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der im Anhang der Verordnung festgelegten und durch die allgemeinen Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 ergänzten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt beschließt.