Erwägungsgrund 2 32009R0366
Schweden legte bei der Kommission am 26. Juni 2008 einen Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ein. Dieser Einspruch stützt sich auf Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, c und d der genannten Verordnung. Schweden vertrat in seinem Einspruch die Ansicht, dass die Bedingungen des Artikels 2 jener Verordnung mit Blick auf eine Eintragung nicht eingehalten wurden, dass sich die Eintragung der Bezeichnung nachteilig auf bestehende Namen, Marken oder Erzeugnisse auswirken würde und dass die betreffende Bezeichnung eine Gattungsbezeichnung ist.