Erwägungsgrund 3 32009R0366
Die Kommission hielt den Einspruch für zulässig und ersuchte die betroffenen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 4. August 2008, im Einklang mit ihren nationalen Verfahren nach einer einvernehmlichen Regelung zu suchen.
Die Kommission hielt den Einspruch für zulässig und ersuchte die betroffenen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 4. August 2008, im Einklang mit ihren nationalen Verfahren nach einer einvernehmlichen Regelung zu suchen.