Art. 213 32013R1308
Nationale Zahlungen für Rentiererzeugnisse in Finnland und Schweden
Vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Kommission, die diese ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erteilt, können Finnland und Schweden nationale Zahlungen für die Erzeugung und Vermarktung von Rentieren und Rentiererzeugnissen (KN-Codes ex0208 und ex0210 ) gewähren, sofern dies zu keiner Erhöhung der traditionellen Erzeugungsniveaus führt.