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Sind bei einem oder mehreren Erzeugnissen die in Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Bedingungen erfüllt, so kann die Kommission folgende Maßnahmen treffen:
Anwendung einer Ausfuhrabgabe. Diese wird einmal wöchentlich von der Kommission festgesetzt. Sie kann je nach Bestimmungsort unterschiedlich hoch sein;
völlige oder teilweise Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen;
völlige oder teilweise Ablehnung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen, die anhängig sind.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Ausfuhrabgabe ist die am Tag der Erfüllung der Zollförmlichkeiten geltende Abgabe. Der Betreffende kann jedoch gleichzeitig mit dem Lizenzantrag den Antrag stellen, die am Tag der Antragstellung gültige Ausfuhrabgabe auf eine innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführende Ausfuhr anzuwenden.
Die Entscheidung der Kommission wird den Mitgliedstaaten mitgeteilt und veröffentlicht.
als Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97;
als Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, wenn das Bestimmungsland zustimmt.
Die Kommission kann beschließen, a) einen einheitlichen Bewilligungssatz für die beantragten Mengen festzusetzen, für die noch keine Lizenzen erteilt wurden; b)…
werden entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten bestimmt. Sie können von allen Ausführern genutzt werden, die in dem…
Sind für ein oder mehrere Erzeugnisse die in Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Voraussetzungen erfüllt, so können folgende Maßnahmen…
Die Ausfuhrerstattungen für die in Anhang I Teil I Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse und die Ausfuhrabgaben gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.