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Die Verordnung (EG) Nr. 596/2004 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag Folgendes mit:“ b) Absatz 4 wird gestrichen. 2. Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag die Zahl der nachträglich beantragten Ausfuhrlizenzen oder das Fehlen solcher Anträge in der laufenden Woche mit. Die Mitteilungen enthalten gegebenenfalls die in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Einzelheiten.“ 3. Folgender Artikel 8a wird eingefügt: „Artikel 8a Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen, auch Mitteilungen ohne Angaben, erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission . 4. Anhang II wird gestrichen.
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