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Der Verwaltungsrat und der Exekutivdirektor werden von einem wissenschaftlichen Beirat unterstützt, dem es obliegt, in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen und zu jeder wissenschaftlichen Frage im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Agentur, die ihm der Verwaltungsrat oder der Exekutivdirektor vorlegt, Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen des wissenschaftlichen Beirates werden veröffentlicht.
Der wissenschaftliche Beirat besteht aus im Umweltbereich besonders qualifizierten Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt werden; einmalige Wiederernennung ist zulässig; bei der Ernennung werden unter anderem die wissenschaftlichen Bereiche berücksichtigt, die im Beirat abgedeckt sein müssen, damit die Agentur in ihren Tätigkeitsbereichen unterstützt werden kann. Die in Artikel 8 Absatz 2 genannte Geschäftsordnung gilt auch für den Beirat.
Der Verwaltungsrat legt bei der Einsetzung des wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen dessen Zusammensetzung, die Amtszeit seiner…
Der Wissenschaftliche Ausschuss gibt in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen oder zu allen die Tätigkeit der Agentur betreffenden wissenschaftlichen…
Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Beratungsgruppe werden ad personam ernannt und geben ihre Stellungnahmen unabhängig von den Mitgliedstaaten und den…
Dem wissenschaftlichen Beirat gehören sechs unabhängige Sachverständige an. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich…
in Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der wissenschaftliche Ausschuss berät den Direktor und die Agentur zu der wissenschaftlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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