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Die Agentur wird von einem Exekutivdirektor geleitet, der auf Vorschlag der Kommission vom Verwaltungsrat für fünf Jahre ernannt wird; Wiederernennung ist möglich. Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter der Agentur. Dem Exekutivdirektor obliegt Folgendes: Vor der Einstellung des wissenschaftlichen Personals der Agentur holt er die Stellungnahme des wissenschaftlichen Beirats gemäß Artikel 10 ein.
die sachgerechte Vorbereitung und Durchführung der vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse und angenommenen Programme;
die laufende Verwaltung der Agentur;
die Durchführung der in den Artikeln 12 und 13 genannten Aufgaben;
die Erstellung und Veröffentlichung der in Artikel 2 Buchstabe h genannten Berichte;
alle Entscheidungen in Personalfragen sowie die Durchführung der in Artikel 8 Absätze 4 und 5 genannten Aufgaben.
Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.
Er stellt die Durchführung des in Artikel 42 Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates sicher.
alle erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen, zu unternehmen, um das…
Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der Kommission und im Einklang mit Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen.
die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats;
dem Verwaltungsrat die gemeinsame Analyse und die Leitfäden nach Artikel 11 Absatz 2 vorzulegen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.