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Unbeschadet Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 enthält ein von einer Drittlandsbehörde an die Kommission gerichteter Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung folgende Angaben: a) den Namen des Schiffes; b) die Registriernummer; c) äußere Kennbuchstaben und -ziffern; d) den Registrierhafen; e) den Namen und die Anschrift des Eigners oder Charterers; f) die Bruttoraumzahl und Länge über alles; g) die Maschinenleistung; h) die Rufzeichen und Wellenfrequenz; i) die vorgesehene Fangmethode; j) das vorgesehene Fanggebiet; k) die Arten, die gefangen werden sollen; l) den Zeitraum, für den die Genehmigung beantragt wird.
Anträge auf Fanggenehmigungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 enthalten je nach der Flagge, die die betreffenden Schiffe führen dürfen, die…
Jeder Antrag oder jede Liste von Anträgen muss die vom Vereinigten Königreich für die Erteilung der Genehmigung angeforderten Informationen im erforderlichen…
Der Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass die Fanglizenz die Mindestanforderungen hinsichtlich der Angaben zu Identifizierung, technischen Merkmalen und…
Das betreffende Drittland übermittelt der Kommission die Anträge für seine Fischereifahrzeuge vor Ablauf der in dem betreffenden Abkommen enthaltenen oder von…
Ein von einer Behörde eines Drittlands an die Kommission gerichteter Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder einer speziellen Fangerlaubnis enthält folgende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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