Gesetze
Gesetz wird geladen …
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, die im SEAFO-Übereinkommensgebiet tätig sind und unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten befischen, qualifizierte wissenschaftliche Beobachter an Bord haben.
Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass die von den Beobachtern gesammelten Daten für jedes Schiff unter seiner Flagge binnen 30 Tagen nach Verlassen des SEAFO-Übereinkommensgebiets übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt in dem vom SEAFO-Wissenschaftsausschuss vorgegebenen Format. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission baldmöglichst eine Kopie dieser Angaben, unter Wahrung der erforderlichen Vertraulichkeit von nicht aggregierten Daten. Der Mitgliedstaat kann auch dem SEAFO-Exekutivsekretär eine Kopie übermitteln.
Die in diesem Artikel genannten Angaben werden, sofern irgend möglich, von bestellten Beobachtern bis 30. Juni 2009 gesammelt und geprüft.
übermitteln dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT jährlich unter Verwendung der von diesem entwickelten elektronischen Formate…
Bis zum 15. September jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im SPRFMO-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, der Kommission…
Wissenschaftliche Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Union legen den Behörden der Mitgliedstaaten spätestens 15 Tage nach Ende jeder Fangreise einen…
die Beobachtung der Flottentätigkeit wird zeitlich und räumlich repräsentativ verteilt, damit unter Berücksichtigung der Merkmale der einzelnen Flotten und…
Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge an der Versuchsfischerei teilnehmen, sorgen dafür, dass jedes Fischereifahrzeug unter ihrer Flagge einen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.