Art. 71 32009R0043
Gesichtete Schiffe von Nichtvertragsparteien
(1)
Die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats melden ihrem Flaggenmitgliedstaat jede Fangtätigkeit, die im SEAFO-Übereinkommensgebiet von Schiffen unter der Flagge einer Nichtvertragspartei ausgeübt wird. Gemeldet wird unter anderem:
a)
der Name des Schiffes;
b)
die Registriernummer des Schiffes;
c)
der Flaggenstaat des Schiffes;
d)
alle weiteren einschlägigen Angaben zum gesichteten Schiff.
(2)
Jeder Mitgliedstaat legt die Angaben nach Absatz 1 so rasch wie möglich der Kommission vor. Die Kommission leitet diese Angaben zur Information an den SEAFO-Exekutivsekretär weiter.