Art. 18 32021R0056
Wissenschaftliche Beobachter auf Langleinenfängern
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei mindestens 5 % des Fischereiaufwands durch Langleinenfänger unter ihrer Flagge, die eine Länge von über alles von mehr als 20 Metern aufweisen, ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord ist.
(2)
Wissenschaftliche Beobachter erfassen die Fänge von Zielfischarten, die Artenzusammensetzung und andere verfügbare biologische Informationen sowie alle Interaktionen mit Nichtzielarten wie Meeresschildkröten, Seevögeln und Haien.
(3)
Wissenschaftliche Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Union legen den Behörden der Mitgliedstaaten spätestens 15 Tage nach Ende jeder Fangreise einen Bericht über diese Beobachtungen vor. Dieser Bericht wird der Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 5 übermittelt.