Art. 61 32017R2107
Die Mitgliedstaaten legen nationale Programme für wissenschaftliche Beobachter unter Berücksichtigung folgender Vorgaben auf:
eine Beobachterüberwachung von mindestens 5 % des Fischereiaufwands bei jeder Fischerei auf ICCAT-Arten mit pelagischen Langleinen, Ringwaden, Köderschiffen, Fallen, Kiemennetzen und Schleppnetzen;
abweichend von Buchstabe a ist im Fall von gecharterten Schiffen bei jeweils mindestens 10 % des Fischereiaufwands der Fischerei mit pelagischen Langleinen, Ringwaden oder Köderschiffen ein Beobachter an Bord;
die Beobachtung der Flottentätigkeit wird zeitlich und räumlich repräsentativ verteilt, damit unter Berücksichtigung der Merkmale der einzelnen Flotten und Fischereitätigkeiten ausreichende und angemessene Daten erfasst werden;
es werden Daten über sämtliche Aspekte der Fischereitätigkeit, einschließlich der Fänge, wie in Artikel 63 Absatz 1 ausgeführt, erhoben.
Der prozentuale Anteil der Beobachterüberwachung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b wird wie folgt berechnet:
für die Ringwadenfischerei in Anzahl der Hols oder Fangreisen;
für die pelagische Langleinenfischerei in Fangtagen, Anzahl der Hols oder Fangreisen;
für die Fischerei mit Köderschiffen und Fischfallen in Fangtagen;
für die Fischerei mit Kiemennetzen in Fangstunden oder -tagen und
für die Schleppnetzfischerei in Hols oder Fangtagen.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten im Fall von Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern eine alternative Form der wissenschaftlichen Beobachtung anwenden, wenn außergewöhnliche Sicherheitsbedenken bestehen, die die Entsendung eines Beobachters an Bord verhindern. Diese Beobachtung muss im Fall der Alternative einen vergleichbaren Umfang wie die nach Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebene Beobachtung haben und zu einer entsprechenden Erhebung von Daten führen. Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission die Einzelheiten der alternativen Beobachtungsform vor.
Die Kommission legt die Einzelheiten der alternativen Beobachtungsform gemäß Absatz 3 dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT zur Bewertung vor. Alternative Beobachtungsformen müssen vor ihrer Anwendung auf der ICCAT-Jahrestagung von der ICCAT genehmigt werden.