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Die Vorschriften für bestimmte Aspekte des Finanzmanagements des finanziellen Beistands der Gemeinschaft sollten präzisiert werden. Aus operativen Gründen sollten die betreffenden Mitgliedstaaten aufgefordert werden, den finanziellen Beistand auf einem besonderen Konto bei ihrer nationalen Zentralbank zu deponieren und die fälligen Beträge einige Tage vor Fälligkeit auf ein Konto bei der Europäischen Zentralbank zu überweisen.
Für die Verwaltung des von der Gemeinschaft erhaltenen mittelfristigen Beistands eröffnet der betreffende Mitgliedstaat ein besonderes Konto bei seiner…
Der begünstigte Mitgliedstaat eröffnet für die Verwaltung des von der Europäischen Union erhaltenen mittelfristigen finanziellen Beistands ein Sonderkonto bei…
Eine solide Verwaltung des finanziellen Beistands der Gemeinschaft ist von größter Bedeutung. Daher sollte auch in dieser Verordnung unbeschadet des Artikels 27…
Die jüngsten Erfahrungen mit der Funktionsweise des mittelfristigen finanziellen Beistands haben gezeigt, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Übergangsmaßnahmen in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen eindeutig identifiziert werden. Dies ist…
Der folgende Artikel wird eingefügt: Unbeschadet des Artikels 27 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank hat der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.