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Eine solide Verwaltung des finanziellen Beistands der Gemeinschaft ist von größter Bedeutung. Daher sollte auch in dieser Verordnung unbeschadet des Artikels 27 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank die dem Europäischen Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung bereits in den bestehenden Darlehensvereinbarungen eingeräumte Möglichkeit festgelegt werden, bei Bedarf Kontrollen in denjenigen Mitgliedstaaten durchzuführen, die einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft erhalten.
Der folgende Artikel wird eingefügt: Unbeschadet des Artikels 27 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank hat der…
Unbeschadet des Artikels 27 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank hat der Europäische Rechnungshof das Recht,…
Unbeschadet des Artikels 27 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ist der Europäische Rechnungshof befugt, im…
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den…
Die jüngsten Erfahrungen mit der Funktionsweise des mittelfristigen finanziellen Beistands haben gezeigt, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission…
Die Vorschriften für bestimmte Aspekte des Finanzmanagements des finanziellen Beistands der Gemeinschaft sollten präzisiert werden. Aus operativen Gründen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.