Erwägungsgrund 20 32018R1877
Diese Verordnung sollte in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ausgelegt werden, es sei denn, eine solche Auslegung wäre mit den Besonderheiten des 11. EEF, wie sie im AKP-EU-Partnerschaftsabkommen, im Internen Abkommen, im Beschluss 2013/755/EU oder in der Verordnung (EU) 2015/322 vorgesehen sind, nicht vereinbar —