Erwägungsgrund 7 32002R0332
Seit 1. Januar 1999 können die an der einheitlichen Währung beteiligten Mitgliedstaaten den mittelfristigen finanziellen Beistand nicht mehr in Anspruch nehmen. Gleichwohl sollte das System des finanziellen Beistands beibehalten werden, um nicht nur dem etwaigen Bedarf der derzeitigen Mitgliedstaaten zu entsprechen, die den Euro nicht eingeführt haben, sondern auch dem Bedarf neuer Mitgliedstaaten, solange diese den Euro noch nicht eingeführt haben.