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Die jüngsten Erfahrungen mit der Funktionsweise des mittelfristigen finanziellen Beistands haben gezeigt, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission und der betreffenden Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 präzisiert werden sollten. Ferner sollten die Bedingungen für die Gewährung des finanziellen Beistands in einer zwischen der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten abzuschließenden Absichtserklärung im Einzelnen festgelegt werden.
In Anbetracht der Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission ist es erforderlich, den Wortlaut von Artikel 34a der genannten…
Der Beistand sollte von der Kommission verwaltet werden, die nach Anhörung des WFA mit den ungarischen Behörden die spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen…
Eine solide Verwaltung des finanziellen Beistands der Gemeinschaft ist von größter Bedeutung. Daher sollte auch in dieser Verordnung unbeschadet des Artikels 27…
Es ist erwiesen, dass die Mittel der Mitgliedstaaten nach wie vor nicht ausreichen, um den Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002…
Der Beistand wird von der Kommission in einer Weise verwaltet, die mit den Verpflichtungen Lettlands und den Empfehlungen des Rates in Einklang steht. Die…
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte von der Kommission verwaltet werden. Die spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen, die nach Anhörung des WFA mit den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.