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Gemäß Artikel 104c Absätze 2 und 3 des Vertrags überwacht die Kommission die Entwicklung der Haushaltslage und des öffentlichen Schuldenstands in den Mitgliedstaaten und überprüft anhand der Kriterien des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstands die Einhaltung der Haushaltsdisziplin. Erfüllt ein Mitgliedstaat keines oder nur eines dieser Kriterien, ist es erforderlich dass die Kommission alle einschlägigen Faktoren berücksichtigt. Die Kommission hat zu prüfen, ob in einem Mitgliedstaat die Gefahr eines übermäßigen Defizits besteht —
Bei der Erstellung eines Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Faktoren, die in jenem Artikel vorgesehen…
Die Kommission führt als Teil des allgemeinen Berichts nach Absatz 1 nach Konsultation aller betroffenen Behörden und Interessenvertreter eine umfassende…
Die Kommission sollte stets einen Bericht auf der Grundlage von Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags erstellen. In ihrem Bericht sollte sie prüfen, ob die in…
Die Kommission ergreift alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß und unter Beachtung der…
Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Ausführung des Beitrags der Europäischen Union. Hierzu wird sie damit beauftragt, die finanziellen Aspekte der…
Für eine unverzügliche und regelmäßige Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) über die von ihnen geplanten und die tatsächlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.