Erwägungsgrund 2 32009R0487
Gemäß Artikel 83 EG-Vertrag sollten durch Verordnung oder Richtlinie gemeinsame Vorschriften zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag erlassen werden. Die Kommission sollte die Möglichkeit erhalten, Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag für bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen durch Verordnung für nicht anwendbar zu erklären.