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Gemäß Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 kann jedoch für Unternehmen in einem Mitgliedstaat, in dem das geografische Gebiet liegt, eine Übergangszeit festgesetzt werden, sofern diese Unternehmen die betreffenden Erzeugnisse vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 6 Absatz 2 mindestens fünf Jahre lang rechtmäßig unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens vermarktet haben und darauf im Rahmen eines nationalen Einspruchverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 5 der genannten Verordnung hingewiesen haben.
Deutschland wies in dem Einspruch darauf hin, dass die Eintragung der betreffenden Bezeichnung im Widerspruch zu Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006…
Die Einsprüche betrafen die Nichteinhaltung der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 festgelegten Bedingungen, insbesondere in Bezug auf den Namen des…
Die Einsprüche betrafen die Nichteinhaltung der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 festgelegten Bedingungen, insbesondere in Bezug auf den Namen des…
Den Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren Übergangsfristen in ganzen Kalenderjahren für die Umsetzung dieser…
Den Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren Übergangsfristen für die Durchführung dieser Verordnung gewährt werden, die den…
Um einen reibungslosen Übergang von der Regelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 788/96 zu der neuen Regelung sicherzustellen, sollte in der vorliegenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.