Erwägungsgrund 28 32023R2411
Um eine effiziente und kohärente Beschlussfassung in Bezug auf die Anträge zu gewährleisten, sollte die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats das Amt unverzüglich über jedes Verfahren vor einem nationalen Gericht oder einem anderen Gremium, das einen von dieser zuständigen Behörde dem Amt übermittelten Antrag betrifft, und den Ausgang dieser Verfahren unterrichten. Aus demselben Grund sollte die zuständige Behörde das Amt über alle nationalen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Anfechtung des Beschlusses der zuständigen Behörde, die sich auf die Eintragung einer geografischen Angabe auswirken könnten, auf dem Laufenden halten.