Art. 5a 32009R0595
Die Hersteller sorgen dafür, dass neue Fahrzeuge der Klassen O3 und O4 , die verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, folgende Anforderungen erfüllen:
Der Einfluss dieser Fahrzeuge auf die CO2 -Emissionen‚ den Kraftstoffverbrauch, den Stromverbrauch und die Reichweite für emissionsfreie Fahrten von Kraftfahrzeugen wird nach der in Artikel 5c Buchstabe a genannten Methode bestimmt;
sie sind mit im Fahrzeug eingebauten Einrichtungen für die Überwachung und Aufzeichnung der Nutzlast entsprechend den Anforderungen gemäß Artikel 5c Buchstabe b ausgestattet.
Die Hersteller stellen sicher, dass neue Fahrzeuge der Klassen M2 , M3 , N2 und N3 , die verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, mit im Fahrzeug eingebauten Einrichtungen ausgerüstet sind, die die Überwachung und Aufzeichnung von Kraftstoff- und/oder Energieverbrauch, Nutzlast und Kilometerstand entsprechend den Anforderungen gemäß Artikel 5c Buchstabe b ermöglichen.Sie stellen auch sicher, dass die Reichweite für emissionsfreie Fahrten und der Stromverbrauch dieser Fahrzeuge nach der in Artikel 5c Buchstabe c genannten Methode bestimmt werden.