Erwägungsgrund 4 32009R0638
Außerdem ist festzulegen, dass die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, die Einhaltung der Verpflichtung zu überprüfen, die Produktionsstätte während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Abbauantrags nicht zum Entkörnen von Baumwolle zu nutzen.