Erwägungsgrund 5 32009R0638
Um die Auswirkungen der Umstrukturierungsprogramme zu verstärken, muss den Mitgliedstaaten bei der Festsetzung des für den Abbau zu gewährenden Beihilfebetrags je Tonne nicht entkörnte Baumwolle mehr Flexibilität eingeräumt werden, wobei der Uneinheitlichkeit der Entkörnungsindustrie Rechnung getragen und auf jeden Fall eine Überkompensation vermieden werden muss.